E-Mail-Archivierung – Galgenfrist Beendet!

Jetzt gibt es in Sachen E-Mail-Archivierung keine Ausreden mehr die Frist endet

Dass die E-Mail-Archivierung eine Pflicht per Gesetz ist, wissen Sie sicherlich bereits. Nun jedoch tratt mit Beginn des neuen Jahres nochmals eine weitreichende Änderung in diesem Bereich ein. Denn ab dem 1. Januar 2017 gelten die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) vollumfänglich. Letzte Schonfristen sind somit zum 31. Dezember 2016 abgelaufen, juristische Übergangsfristen enden.

Das bedeutet: Die Pflicht zur Archivierung jeglicher elektronischer Dokumente gilt für alle Unternehmen, die Geschäfte auf dem digitalen Weg abwickeln – unabhängig von Größe, Branche oder Zusammensetzung -, nun vollumfänglich und ausnahmslos! Werden Angebote, Rechnungen, Briefe etc. per E-Mail kommuniziert, ist das Unternehmen im Zugzwang.

Steigende Unternehmenskosten bei falscher Umsetzung

Ab sofort muss beispielsweise jeder Wirtschaftsprüfer nicht ordnungsgemäß archivierte Geschäftsunterlagen ahnden – und das kann Unternehmen teuer zu stehen kommen, nicht nur hinsichtlich des Strafmaßes. Denn auch die Prozesse auf dem Weg hin zur gesetzestreuen Umsetzung können, nicht rechtzeitig und ohne die richtigen Mittel realisiert, immense Kosten verursachen.

Ein System zur E-Mail-Archivierung ist unumgänglich

Doch was genau hat es mit dem vollumfänglichen Inkrafttreten der GoBD auf sich? Die GoBD haben die alten Grundsätze GDPdU und GoBS zur Archivierung elektronischer Dokumente abgelöst und regeln seit dem 01.01.2015 unter anderem die gesetzliche Aufbewahrungspflicht elektronischer Geschäftsdokumente, -vereinbarungen und -aufzeichnungen sowie deren Unveränderbarkeit. Dabei müssen die genannten Materialien nicht nur auffindbar, sondern auch stets abrufbar sein.

In Sachen E-Mail-Archivierung schließt sich diesbezüglich nun auch das letzte Hintertürchen, auf das sich Ihre Kunden eventuell in ihrer bisherigen Argumentation noch gestützt haben: die gesetzlich erlaubte Übergangsfrist. Stattdessen ist die Archivierung elektronischer Post ein rechtlich vorgegebenes Muss ohne Ausreden. Um diesen Auflagen des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist ein Archivsystem unabdingbar. Denn nur ein solches garantiert diese genannte technische Unveränderbarkeit!

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